Der neue WEG-Verwaltervertrag des VNWI ist extrem nachgefragt und jetzt wieder in einer überarbeiteten Fassung (07/19) bestellbar.
Die überarbeitete Fassung bietet noch mehr Gestaltungsfreiräume insbesondere auch größere Freifelder für die eigene Definition „Sonstiger Leistungen“.
Zur Vereinfachung und in Hinblick auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung werden nur noch die Bruttopreise ausgewiesen.
Und die Festvergütung lässt sich leichter mit einer Preisstaffel jährlich anpassen, um die Teuerung auszugleichen (Achtung: Eine Koppelung an den Lebenshaltungskostenindex ist unzulässig).
Manche Anregungen können leider nicht umgesetzt werden, beispielsweise kann in Hinblick auf den seit 2018 geltenden § 270a BGB kein Entgelt mehr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren erhoben werden.
Auch ist es wichtig, dass die Digitalisierung in der Verwalterarbeit voran kommt. Deshalb sieht der Vertrag die kostenfreie digitale Übermittlung von Schriftstücken und kostenfreie Aufbewahrung digitalisierter Verwaltungsunterlagen vor, während eine postalische Übermittlung bzw. die Aufbewahrung von Papierordnern bepreist wird.
Ob bestehende Verwaltungsunterlagen (auf Kosten) digitalisiert werden und digitalisierte Verwaltungsunterlagen vernichtet werden dürfen, ist Angelegenheit der Eigentümer und außerhalb des Verwaltervertrags entschieden werden.
Das neue Vergütungsmodell verabschiedet die betriebswirtschaftlich unsinnige und auch rechtsirrige Vorstellung, ein Verwalter müsse für einen Einheitspreis alle gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erledigen. Jetzt darf und muss der Verwalter kalkulieren:
Auf die Kalkulation der Vergütung kommt es an - und deshalb veranstalten wir am 04.09.19 in Dortmund unser erstes Seminar, in dem der neue Verwaltervertrag nur den Rahmen bildet für das Entscheidende: Die betriebs- und objektspezifische Ermittlung der auskömmlichen Vergütung.
Näheres entnehmen Sie bitte der gesonderten Einladung.