Berufsordnung

Die Mitgliedschaft im VDIV Verband der Immobilienverwalter Nordrhein-Westfalen e.V. (VDIV NRW) setzt eine hauptberufliche und selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet des treuhänderischen Immobilienmanagements voraus. Diese ist durch eine Erlaubnis nach §34 c Gewerbeordnung nachzuweisen.

Damit einhergehend muss der Immobilienverwalter über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, welche die Haftung für die ihm anvertrauten Geldmittel und für die Ausübung seiner Tätigkeit abdeckt. Die Mindestversicherungssumme hierfür muss € 500.000,- für jeden Versicherungsfall und € 1.000.000,- für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.

Weitere Voraussetzungen sind der Berufsordnung des Verbandes zu entnehmen.

BERUFSORDNUNG

der in den Mitgliedsverbänden des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland e. V. organisierten Immobilienverwalter beschlossen auf der außerordentlichen Delegiertenversammlung des VDIV am 3. Juni 2019 in Berlin

Stand 03.06.2019

PRÄAMBEL

Die Berufsordnung stellt die Überzeugung des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland e.V., nachfolgend VDIV genannt, und der Landesverbände zum berufsspezifischen Verhalten der Immobilienverwalter dar. Sie dient den Zielen,

- den Berufsstand zu fördern, in fachlicher, rechtlicher und standesgemäßer Hinsicht (vgl. § 2 Satzung des VDIV e.V.),

- die Qualität der Tätigkeit als Immobilienverwalter sicherzustellen und durch verbindliche An- forderungen Vertrauen in Immobilienverwalter zu fördern.

A. Die Anforderungen an die Berufsausübung

1. Bei der Berufsausübung weist der Immobilienverwalter seine Kompetenz durch Erbringung der Dienstleistung in der erforderlichen Qualität nach.

2. Der Immobilienverwalter hat die von ihm beruflich übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen und bei sei- ner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die Interessen seiner Auftrag- geber zu wahren.

3. Er hat keine Aufgaben zu übernehmen, die über seine Qualifikation und Erfahrung hinaus- gehen.

4. Zur ordnungsgemäßen und effektiven Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der Immobilien- verwalter im Rahmen geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für sich und seine Mitarbeiter über die aktuellen rechtlichen Grundlagen der Entwicklung des Immobilienver- walters und des technischen Fortschritts zu informieren und sein Fachwissen über die ge- setzlichen Vorschriften hinaus im Umfang der jeweils gültigen freiwilligen Selbstverpflich- tung der Verbandsmitglieder zu erweitern.

B. Die Beziehung zu den Kunden und Auftraggebern

1. Der Immobilienverwalter erfüllt mit dem notwendigen Berufsgewissen die ihm übertrage- nen Aufgaben. Insbesondere hat er die rechtmäßigen Interessen seiner Auftraggeber zu schützen und sich loyal zu verhalten. Sein Handeln ist davon geprägt, dass er in treuhände- rischer Funktion Sachverwalter fremden Vermögens ist.

2. Die Belange der Kunden und Auftraggeber sowie die Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages sind mit absoluter Diskretion zu behandeln. Auch die Mit- arbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

3. Das Handeln des Immobilienverwalters ist von Rechtschaffenheit und Transparenz geprägt. Dieses Gebot sowie eine Informationspflicht gegenüber seinen Auftraggebern hat der Im- mobilienverwalter im Rahmen seiner Geschäftsbesorgung einzuhalten. Er nimmt keine Pro- visionen, Rabatte oder Gewinne für die auf die Kunden entfallenden Kosten ohne deren vor- heriges Einverständnis an. Er darf sich keine unzulässigen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile aus seiner Tätigkeit verschaffen. Ebenso sollte er keine Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers von Familienangehörigen oder Unterneh- men ausführen lassen an denen er beteiligt ist, ohne dass diese Situation dem Auftraggeber bekannt ist.

4. Bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte hat der Immobilienverwalter jegliche Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder ethnischer Herkunft zu unterlassen.

5. Der Immobilienverwalter hat sicherzustellen, dass die mit den Auftraggebern eingegange- nen Verpflichtungen schriftlich so fixiert werden, dass die gegenseitigen Interessen in Ein- klang stehen.

6. Die Dienstleistungen des Immobilienverwalters sind nach kaufmännischen, die Existenz des Unternehmers sichernden Grundsätzen sowie einer leistungsgerechten Vergütung anzubie- ten und zu erbringen. Der Preis der Dienstleistung wird individuell gemäß den jeweiligen Anforderungen, die sich aus der Art des Verwaltungsobjekts und dem gewünschten Umfang der Dienstleistungen des Immobilienverwalters ergeben, durch Vereinbarung der Parteien bestimmt. Die Preisabrede kann in Form einer Festvergütung für regelmäßig anfallende Leis- tungen und einer variablen Vergütung für nur bei Bedarf erforderliche Leistungen erfolgen.

7. Mit der Beendigung des Auftrages hat der Immobilienverwalter Rechnung zu legen und die Geschäfte zu übergeben, die erforderlichen Informationen zu erteilen und auf Gefahren hin- zuweisen.

C. Der Umgang mit Finanzen und Vermögen der Kunden und Auftraggeber und Verhaltens- kodex im E-Commerce

1. Der Immobilienverwalter muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die die Haftung der ihm anvertrauten Geldmittel sowie die Haftung für die Ausübung seiner Tätig- keit abdeckt. Die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung muss 500.000,00 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Diese Versicherung ist öffentlich in den Medien, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, nachzuweisen. Mindestinhalt dieses Nachweises sind: Name und Anschrift der Versicherer und räumlicher Geltungsbereich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

2. Der Immobilienverwalter hat uneingeschränkt das Vermögen seiner Auftraggeber von sei- nem eigenem und dem Vermögen anderer getrennt zu halten.

3. Alle Geschäftsaktivitäten sind transparent auszuführen und es ist sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften und Richtlinien zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus und zum ECom- merce eingehalten werden. Die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und das Ur- heberrecht sind zu beachten.

4. Alle Datentransfers, insbesondere in Bezug auf Zahlungsvorgänge, sind immer auf sicherem Wege abzuwickeln. Durch den Immobilienverwalter sollten alle Sicherheitsmaßnahmen für seine Organisation und die verwendeten Computer- und Kommunikationssysteme getroffen werden.

5. Durch den Immobilienverwalter sind die Kunden und Auftraggeber über die akzeptierten Formen der elektronischen Signatur sowie über die unabhängigen Unternehmen, die solche Signaturen zertifizieren, zu informieren. Sie sind auch über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der für die Erstellung einer elektronischen Signatur notwen- digen Daten aufzuklären.

6. Die Verbreitung und Bearbeitung von elektronischen Informationen hat mit den gesetzlich geforderten Mindestinhalten zu erfolgen, sie müssen klar als solche erkennbar sein und den Herausgeber als solchen eindeutig bezeichnen. Personenbezogene Daten der Kunden und Auftraggeber sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht des Datenschutzes zu er- heben, zu verarbeiten, zu speichern, dem Zweck entsprechend zu nutzen und zu löschen.

D. Beziehungen zu den Berufskollegen

1. Der Immobilienverwalter sollte die Wettbewerbsgleichheit garantieren und sicherstellen, dass die kollegiale Beziehung zu den Kollegen von Respekt, Fairness und Sachlichkeit geprägt ist.

2. Es sollten Handlungen und Verhaltensweisen unterlassen werden, die dem Ruf des Berufs- standes schaden und Kollegen moralischen oder materiellen Schaden zufügen können. Kon- flikte, die die Interessen der Kunden verletzen können, sind zu vermeiden.

3. Mit Berufskollegen sollte der Erfahrungsaustausch mit dem Ziel der Erhöhung des Ansehens und der Qualität der Arbeit des gesamten Berufstandes gepflegt werden.

E. Streitschlichtung unter Berufskollegen

1. Die Streitigkeiten unter den Berufskollegen sollten gütlich geregelt werden. Auf Antrag kann der Vorstand des zuständigen Verbandes um Vermittlung ersucht werden.

2. Bei erfolgloser Vermittlung auf Verbandsebenen sollten vor Inanspruchnahme der ordent- lichen Gerichte die Möglichkeiten der Streitschlichtung bei Schiedsgerichten und Schlich- tungskammern in Anspruch genommen werden.